Wehrrecht – Wehrdisziplinar- und Wehrstrafrecht, Entlassungen
Unser Team vertritt Sie gegenüber Ihren Vorgesetzten, dem Wehrdisziplinaranwalt, der Polizei und der Staatsanwaltschaft.
Bevor Sie mit einer dieser Stellen reden, reden Sie mit uns!
Sie erhalten in dringenden Fällen entweder sofort einen Termin, um mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, der Ihnen Handlungsempfehlungen gibt, die größeren Schaden für Sie vermeidet, oder Sie werden unverzüglich zurückgerufen. Ein erstes Gespräch zur Einschätzung der Lage und eine erste Hilfe erhalten Sie kostenfrei!
Entlassung aus der Bundeswehr:
Der Dienstherr hat mehrere Möglichkeiten, sich von Soldaten zu trennen. Das muss nicht zwingend mit einem Urteil des Truppendienstgerichts (TDG) erfolgen. Der Dienstherr kann entlassen:
- BS nach § 46 II SG
- SaZ nach § 55 V SG wegen eines Dienstvergehens
- SaZ nach § 55 IV SG wegen Ungeeignetheit
- FWDLer nach §§ 58h, 75, 76 SG
- BS und SaZ nach § 48 SG
- Leutnante nach § 46 VIII SG
In der Regel erfolgen Entlassungen wegen Fehlverhaltens. Das können Dienstvergehen sein, aber auch Handlungen, die den jeweiligen Soldaten als ungeeignet für den Dienst in den Streitkräften erscheinen lassen.
Die Vorwürfe sind mannigfaltig und nicht immer begründet oder aufgeklärt.
Es können Täuschungshandlungen im Zuge der Einstellung in die Bundeswehr vorgeworfen werden. Meist sind das angebliche oder wirkliche strafrechtliche Ermittlungen oder Verurteilungen, die bei der Einstellung oder im Bewerbungsverfahren nicht angegeben wurden. Hier heißt es sehr schnell zu handeln. Die meisten Vorwürfe des BAPersBw in diesem Bereich sind haltlos. Das BAPersBw versucht Soldaten zu entlassen, die eine Verurteilung zulässiger Weise nicht angegeben haben. Wir konnten in diesem Bereich bereits viele Entlassungen abwenden.
Entlassungen können auch wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Dienstvergehen durchgeführt werden. Hier haben sich viel Bereiche herausgebildet, in denen das BAPersBw regelmäßig eine Entlassung anstrebt. Dienstvergehen oder Straftaten im Bereich der
- Betäubungsmittel
- Sexuellen Selbstbestimmung
- Extremistisches Verhalten
- Nichtimpfung gegen COVID-19
führen in der Regel dazu, dass Ihr Disziplinarvorgesetzter (gelenkt vom jeweiligen Rechtsberater) eine fristlose Entlassung gegen Sie beantragen wird.
Allerdings sind in vielen Fällen die Ermittlungen so dürftig und der Sachverhalt so dünn, dass eine Entlassung abgewendet werden kann, wenn Sie früh genug handeln.
Sobald diese oder ähnliche Vorwürfe erhoben werden, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich mit uns in Verbindung setzen. Ein erstes Telefonat kann das schlimmste verhindern, wenn Sie sich frühzeitig melden. Eine erste Einschätzung Ihres Problems erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei bei uns.
Mehr zur Entlassung aus der Bundeswehr
Disziplinarverfahren:
Der Disziplinarvorgesetzte muss ein Disziplinarverfahren einleiten, wenn er den Verdacht eines Dienstvergehens hat. Ein Dienstvergehen ist die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten.
Auch in diesem Bereich ist die Unkenntnis von Dienstpflichten und das Dilettantentum bei der Anwendung der Wehrdisziplinarordnung (WDO) einiger Vorgesetzter unfassbar ausgeprägt.
Disziplinarsachen können, wie Strafsachen, erhebliche Auswirkungen auf Ihren Dienst und Ihren Verbleib im Dienst haben. Daher ist es entscheidend, dass Sie nicht zu Ihrer Überführung selbst beitragen oder sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen.
Das müssen Sie nicht!
Wenn Ihr Disziplinarvorgesetzter gegen Sie ermittelt, dann besteht die Gefahr, dass gegen Sie eine einfache oder eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme im Raum steht. Ihr Disziplinarvorgesetzter ist nicht Ihr Freund. Er wird gegen Sie ermitteln und die Ermittlungsergebnisse gegen Sie verwenden, der Staatsanwaltschaft oder der Wehrdisziplinaranwaltschaft (WDA) mitteilen. Daher gilt hier der Rat umso mehr:
Schweigen Sie!
Machen Sie keinerlei Angaben zu den Ihnen gemachten Vorwürfen. Sie müssen nicht mit dem Disziplinarvorgesetzten sprechen. Es wird entgegen der Beteuerungen Ihrer Vorgesetzten mit Ihrer Aussage auch nichts besser. Das Gegenteil ist der Fall. Der Disziplinarvorgesetzte wird, gesteuert von dem Rechtsberater, Ihre Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben oder ein Entlassungsverfahren gegen Sie einleiten, was oft nur auf Grund eigener Aussage möglich ist.
Wollen Sie eine Chance bei Ihrer Verteidigung in Disziplinar- oder Strafsachen haben, sprechen Sie mit uns, bevor Sie mit Ihren Vorgesetzten sprechen!
Auch im Disziplinarrecht erhalten Sie eine kurze Ersteinschätzung schnell und kostenfrei.
Versetzungen
Versetzung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel – was ist was?
Viele Betroffene wissen nicht einmal genau, was ihnen widerfährt – eine Versetzung, eine Kommandierung oder ein Dienstpostenwechsel?
- Versetzung: dauerhaft an eine andere Dienststelle, oft mit Standortwechsel.
- Kommandierung: zeitlich begrenzter Einsatz an einem anderen Ort, z. B. für Lehrgänge.
- Dienstpostenwechsel: Wechsel innerhalb derselben Dienststelle – ohne Umzug.
Warum ist das wichtig? Weil Ihre Rechte davon abhängen, welche Maßnahme vorliegt. Denn nicht selten wird eine Kommandierung ausgesprochen, wo eine echte Versetzung vorliegt – ein Formfehler, der angreifbar ist.
Wann darf die Bundeswehr versetzen?
Eine Versetzung darf nicht willkürlich erfolgen. Sie braucht einen nachvollziehbaren Grund – z. B.:
- Ein freier Posten muss besetzt werden.
- Ihre Verwendung dient der Karriereförderung (z. B. Lehrgänge, Laufbahnstufen).
- Ihr bisheriger Dienstposten entfällt oder wird anderweitig benötigt.
- Es bestehen Leistungsschwächen oder zwischenmenschliche Spannungen.
- Oder: Sie haben selbst eine Versetzung beantragt – etwa aus familiären Gründen.
Aber Achtung: Immer wieder erleben wir, dass Versetzungen als verdeckte Disziplinarmaßnahmen missbraucht werden – etwa nach einem Vorfall oder bloßen Verdacht.
Wenn gegen Sie ein Verfahren läuft und Sie plötzlich an einen entlegenen Standort versetzt werden, sollten alle Alarmglocken läuten. Hier geht es um Ihre Reputation – und Ihre Zukunft.
Rechtsanwalt Giesen analysiert Ihre Situation und sagt Ihnen klar:
Ist die Versetzung rechtmäßig? Oder ist sie angreifbar?
Ich rede Klartext. Ich sage Ihnen, was geht – und was nicht. Und wenn es geht, kämpfe ich dafür.
Kontaktieren Sie uns jetzt – bevor andere über Sie entscheiden.
Ob drohende Versetzung, bereits ausgesprochene Maßnahme oder Wunschversetzung – lassen Sie uns sprechen. Vertrauen Sie Ihre Situation einem Spezialisten an, der nicht nur Paragraphen kennt, sondern auch die militätische Realität.
Wehrstrafsachen:
Wehrstrafsachen sind Straftaten, die im Wehrstrafgesetz (WStG) geregelt sind. Meist sind es die Gehorsamsverweigerung oder die eigenmächtige Abwesenheit, die vorgeworfen werden.
Da hier das oben Gesagte ebenso gilt, sollten Sie auch in diesen Fallen Schweigen und nichts aussagen.
Es gilt bei allen genannten Themen:
Sprechen Sie mit uns!
Sprechen Sie nicht mit Personen, die gegen Sie ermitteln!