Disziplinarverfahren bei Beamten

Wir vertreten Sie bundesweit kompetent in Fragen des Disziplinar- und Strafrechts gegenüber Ihrem Dienstvorgesetzen.

Unser Ziel ist es, Ihr Problem bereits auf der Ebene des Dienstvorgesetzten zügig und mit gutem Ausgang für Sie zu lösen.

Das Disziplinarrecht besteht für Bundesbeamte nach dem Bundesdisziplinargesetz und für die Landesbeamten nach den Landesdisziplinargesetzen, wobei sich keine gravierenden Unterschiede ergeben.

Jedem Beamten, dem ein Strafverfahren droht, kann zusätzlich in ein Disziplinarverfahren verwickelt werden. Die Dienstvorgesetzten müssen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ein Disziplinarverfahren gegen Sie einleiten. Nur, wenn zu erwarten ist, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Hier zeigt sich bereits die ausstrahlende Wirkung von Strafverfahren auf Disziplinarverfahren.

Als Disziplinarmaßnahmen kommen in Betracht

  • Verweis (§ 6 BDG),
  • Geldbuße (§ 7 BDG),
  • Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG),
  • Rückstufung (§ 9 BDG) und
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG).

Gegen Ruhestandsbeamte dürfen verhängt werden

  • Kürzung des Ruhegehalts (§ 11 BDG) und
  • Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG).

Die Beamten auf Probe oder Widerruf müssen regelmäßig damit rechnen, schon bei mittleren Dienstvergehen aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn nicht ein Verweis oder eine Geldbuße ausnahmsweise in Betracht kommt.

Grundsätzlich aber gilt: Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

Das bedeutet, dass der Dienstherr gegen Sie Klage einreichen wird, sollten die weniger belastenden Disziplinarmaßnahmen aus seiner Sicht nicht ausreichen. Spätestens jetzt sollten Sie sich einer kompetenten Verteidigung anvertrauen.

Daher lassen Sie es nicht soweit kommen, dass Sie von einem Disziplinarverfahren überrascht werden, sondern nehmen Sie Ihre Verteidigung ggf. proaktiv in die Hand. Bei gegen Sie anhängigen Strafverfahren sollten Sie sich von Verteidigern vertreten lassen, die das Zu-sammenspiel von strafrechtlicher Verfolgung und disziplinarer Ahndung beherrschen.

Gerade gegen Polizeibeamte oder Mitarbeiter der Ordnungsämter, sowie gegen Lehrer werden schnell Vorwürfe erhoben, die auch disziplinare Relevanz haben. Oft werden gegen diese Beamte Maßnahmen ergriffen, die bei frühzeitiger und sachgerechter Verteidigung vermieden worden wären.
Ein wichtiges Instrument, um den Verdacht eines Dienstvergehens zu beenden und von sich abzuwenden ist das sogenannte Selbstreinigungsverfahren nach § 18 BDG.

Danach kann der Beamte bei einem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

Gerade diese Möglichkeit sollte konsequent genutzt werden, um unberechtigten Anfeindun-gen oder Vorwürfen der Vorgesetzten oder Kollegen zu begegnen.

Wenn Sie befürchten, in ein Disziplinarverfahren verwickelt zu werden, oder bereits ein solches gegen Sie eröffnet ist, lassen Sie keine Zeit verstreichen. Gerne werden wir Ihnen eine erste Einschätzung des Problems auch telefonisch erläutern. Eine auf Ihren Fall bezogene Beratung kann natürlich erst nach Erhalt und Auswertung der entsprechenden Akten erfolgen.

Zögern Sie daher nicht, sich zunächst einmal über das Verfahren und den Ablauf zu informieren.