Wolfsrudel ohne Wölfe – kein Anfangsverdacht gegen angebliche Wölfe des Wolfsrudel beim Wachbataillon; BVerwG v. 10.07.2022, 2 WDB 11.21

In einer weiteren Sache konnten wir vor dem Bundesverwaltungsgericht für unsere Mandanten eine positive Entscheidung erwirken.

Im Oktober 2021 gab es Presseberichte über eine angeblich völkisch-nationale rechtsextreme Gruppe in den Reihen des Wachbataillon BMVg, die auch für den protokollarischen Dienst eingesetzt würden. Die Rede war von einem „weiteren Skandal“, bei dem Soldaten anuriniert und anderen Misshandlungen ausgesetzt gewesen seien sollen.

Ein Truppendienstgericht hatte daraufhin die Durchsuchung der verdächtigen Soldaten und die Beschlagnahme von Beweisen angeordnet. Die Feldjäger rückten aus, der MAD ermittelte; auch gegen unseren Mandanten, der nach den Annahmen des BMVg der stellvertretende Gruppen- oder besser „Rudelführer“ der völkisch-nationalen Rechtsextremisten gewesen sein soll.

Weil die Informationsgrundlage aufgrund derer das BMVg tätig wurde und pressewirksam von einem „Wolfsrudel“ sprach, – einmal mehr – ganz ungenügend war und auch nach unserer Ansicht nicht der für die Sache zuständige Truppendienstrichter die Durchsuchungen anordnete, erhoben wir für unseren Mandanten Rechtsmittel.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die Anordnung der Durchsuchung durch den Richter rechtswidrig war. Es habe schon der erforderliche Anfangsverdacht gefehlt.

In der Sache hätten lediglich vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen dafür vorgelegen, dass unser Mandant, wie vorgeworfen, einer rechtsradikalen Gruppierung mit völkisch-nationaler Gesinnung angehöre, die körperliche Misshandlungen gegen andere Soldaten durchgeführt hätten. Hierbei kritisiert das Gericht, dass Sachverhalte nicht vollständig ermittelt wurden und sich gerade ein Anfangsverdacht gegen unseren Mandanten aus den Akten nicht begründen ließ.

Die Durchsuchung sei nicht auf konkrete Tatsachen hin angeordnet worden, sondern sollte erst Tatsachen ermitteln, die einen Anfangsverdacht begründen könnten. Einem solchen Vorgehen hat das BVerwG auf unsere Beschwerde hin nunmehr eine Absage erteilt.

Gleichwohl hatte das Truppendienstgericht ein Durchsuchungsbeschluss mit Beschlagnahmeanordnung erlassen, der sodann von den Feldjägern vollzogen wurde.

Dass unser Mandant vor der Untersuchung gezielt ermüdet wurde, war nicht Gegenstand der Entscheidung, da dies die Art und Weise der Durchsuchung betrifft, was in einem Hauptverfahren zu klären sei.

Die Entscheidung zeigt jedenfalls, dass die Durchsuchung- und Beschlagnahmeanordnung der Truppendienstgerichte – die in weiten Teilen wortgleich erlassen werden – nicht ohne Weiteres auch Beschlagnahmen rechtfertigen und stets genau darauf hin zu überprüfen sind, ob überhaupt ein tauglicher Anfangsverdacht vorliegt, der solche Maßnahmen rechtfertigen könnte.

Dieses Verfahren zeigt erneut, dass rechtzeitiger rechtlicher Beistand rechtswidriges und falsches Verhalten von Feldjägern und auch Disziplinarvorgesetzten offenlegt und nicht ohne Weiteres im Verfahren verwertet werden darf. Es zeigt erneut, dass bei der Handhabung bestimmter Fälle durch das BMVg eher politisch reißerischen Erzählungen gefolgt wird, als faktenbasierter Aufklärung, und dass hierbei Soldaten für die politische Meinungsmache des BMVg herhalten müssen und zu Unrecht verdächtigt werden.

Daher gilt, wenn bei Ihnen einmal eine Durchsuchung stattfindet:

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