Ausfüllen ist Pflicht – aber nicht jede Antwort ist harmlos
Seit 2026 erhalten junge deutsche Männer nach ihrem 18. Geburtstag Post von der Bundeswehr. Dem Schreiben liegt ein QR-Code bei, der zu einem Online-Fragebogen führt. Offiziell heißt dieser Fragebogen im Wehrpflichtgesetz „Bereitschaftserklärung“. Die Bundeswehr will damit erfassen, wer für einen Wehrdienst in Betracht kommt, welche Qualifikationen vorhanden sind und ob Interesse an einem Dienst in der Truppe besteht.
Wichtig ist: Für Männer ist die Beantwortung verpflichtend. Für Frauen ist sie freiwillig. Das bestätigt auch die Bundeswehr selbst. Dort heißt es ausdrücklich, Männer müssten den Fragebogen beantworten, während dies für Frauen freiwillig sei.
Was wird abgefragt?
Nach § 15a Wehrpflichtgesetz muss die erfasste Person auf Aufforderung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abgeben. Abgefragt werden unter anderem Angaben zur Person, Familienstand, weitere Staatsangehörigkeiten, Interesse an einem Wehrdienst, Körpergröße und Gewicht, Schwerbehinderung, Bildungsabschlüsse, Qualifikationen, Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Wehrdienst in fremden Streitkräften.
Das klingt zunächst wie ein gewöhnlicher Behördenfragebogen. Tatsächlich kann die Antwort aber Folgen haben. Wer Interesse am Wehrdienst bekundet, kann später in die Personalbearbeitung einbezogen werden. Die Daten dürfen nach § 15b Wehrpflichtgesetz unter anderem für Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften, für Personalbearbeitung bei bekundetem Interesse und für Einberufung oder Heranziehung im Spannungs- oder Verteidigungsfall verarbeitet werden.
Was passiert, wenn man nicht antwortet?
Die Frist beträgt einen Monat. Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung nicht nach, sieht § 15a IV WPflG eine erneute Aufforderung mit Fristsetzung vor; diese erneute Aufforderung wird zugestellt.
Wer den Fragebogen gar nicht, falsch oder unvollständig abgibt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. § 45 WPflG stellt ausdrücklich die nicht richtige oder nicht vollständige Abgabe der Bereitschaftserklärung sowie Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 15a IV WPflG unter Bußgeldandrohung. Zuständig ist in diesen Fällen das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Nach aktuellen Berichten plant das Verteidigungsministerium bei Nichtbeantwortung ein Bußgeld von 250 Euro. Rechtlich entscheidend ist aber nicht nur die Höhe. Entscheidend ist: Wer den Fragebogen ignoriert, schafft ein behördliches Verfahren, das vermeidbar gewesen wäre.
Sollte man den Fragebogen einfach schnell ausfüllen?
Genau hier liegt das Problem. Viele Betroffene werden den Fragebogen „mal eben“ am Handy ausfüllen. Das ist verständlich, aber nicht immer klug.
Der Fragebogen fragt nicht nur neutrale Stammdaten ab. Er fragt auch nach Interesse am Wehrdienst, gesundheitlichen Angaben, Leistungsfähigkeit und Qualifikationen. Wer hier unbedacht antwortet, kann später erklären müssen, warum er etwas angekreuzt hat. Wer dagegen bewusst falsche Angaben macht, bewegt sich im Bereich einer Ordnungswidrigkeit.
Deshalb gilt: Der Fragebogen muss beantwortet werden, aber er sollte bewusst beantwortet werden. Zwischen „ignorieren“ und „alles ankreuzen, ohne nachzudenken“ liegt der rechtlich vernünftige Weg.
Was ist mit Kriegsdienstverweigerung?
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung bleibt bestehen. Die Bundeswehr weist selbst darauf hin, dass auch ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wehrpflichtige Männer nicht davon entbindet, den Fragebogen auszufüllen und zurückzuschicken.
Das bedeutet praktisch: Wer aus Gewissensgründen keinen Dienst mit der Waffe leisten will, sollte den Fragebogen nicht einfach ignorieren. Er sollte vielmehr prüfen lassen, wie er rechtssicher antwortet und ob zusätzlich ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung sinnvoll oder notwendig ist.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Anwaltliche Beratung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Unsicherheit besteht, wie einzelne Fragen zu beantworten sind, wenn gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, wenn bereits eine Mahnung eingegangen ist, wenn ein Bußgeldverfahren droht oder wenn eine Kriegsdienstverweigerung vorbereitet werden soll.
Gerade Eltern sollten nicht erst reagieren, wenn der zweite Brief der Bundeswehr kommt. Der erste Fragebogen ist bereits der richtige Zeitpunkt, um die Sache sauber zu ordnen.
Mein Rat
Nehmen Sie den Fragebogen ernst. Nicht aus Angst, sondern weil hier personenbezogene Angaben gegenüber einer Bundesbehörde gemacht werden, die später rechtlich relevant werden können.
Wer den Fragebogen erhalten hat und nicht sicher ist, was er angeben soll, sollte sich vor dem Absenden beraten lassen. Ein kurzes anwaltliches Gespräch kann ausreichen, um Fehler zu vermeiden, Fristen einzuhalten und die eigene Position klar zu bestimmen.
Rechtsanwalt Giesen berät im Wehrrecht, bei Fragen zur Bundeswehr, zur Bereitschaftserklärung, zu Bußgeldverfahren und zur Kriegsdienstverweigerung. Rufen Sie an, bevor aus einem Fragebogen ein Verfahren wird.
