Wehrrecht – Entlassung nach § 55 Absatz 5 Soldatengesetz

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat in den ersten vier Dienstjahren fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Zuständig für eine solche Entlassung ist das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw). Unabhängig von […]