KzH, aber zivil sehr umtriebig – Aberkennung des Ruhegehalts.

In einem weiteren Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht seine harte Haltung bei einer Nebentätigkeit.

Der Sachverhalt

Die frühere Soldatin (Oberfeldwebel, Gesundheits- und Krankenpflegerin im Bundeswehrkrankenhaus A, IMC-Bereich) war seit April 2021 durchgehend krankgeschrieben. Parallel dazu betrieb sie unter dem Künstlernamen „B“ eine umfangreiche Tätigkeit als DJ (Live-Auftritte und regelmäßige Livestreams auf einer Videoplattform, Merchandising, Auftritte mit Tourbus, Einbindung in eine GmbH ihres familiären Umfelds). Diese Tätigkeit erreichte vom Umfang her den Charakter eines Zweitberufs. Während ihrer Krankschreibung fuhr sie regelmäßig zum Heimatort, von wo aus sie viermal wöchentlich Livestreams aus einem professionell wirkenden Studio sendete. Kolleginnen und Kollegen mussten ihre Dienste im Bundeswehrkrankenhaus kompensieren und nahmen die medial verbreiteten DJ-Auftritte während ihrer Dienstunfähigkeit mit erheblichem Missfallen wahr.

Die Soldatin blieb vom 1. bis 14. Juni 2021 dem Dienst ohne Genehmigung fern. Zudem setzte sie ihre Nebentätigkeit trotz insgesamt achtfach wiederholter, förmlicher und mündlicher Befehle zur Unterlassung fort. Strafrechtlich wurde sie durch Strafbefehl des Amtsgerichts wegen Gehorsamsverweigerung zu elf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (drei Jahre Bewährung, 3.000 € Auflage). Disziplinarrechtlich bestanden keine Voreintragungen. Sie ist verheiratet, kinderlos, erhielt Übergangsgebührnisse (zuletzt ca. 1.640 € netto), eine Übergangsbeihilfe wurde einbehalten; inzwischen erzielt sie als angestellte Künstlerin der B GmbH ca. 2.000 € netto monatlich.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht stellte fest: Die frühere Soldatin blieb zunächst 14 Tage unerlaubt dem Dienst fern. Parallel dazu übte sie eine Nebentätigkeit im Umfang eines Zweitberufs aus – und zwar auch während ihrer Krankschreibung. Die Tätigkeit war nicht ordnungsgemäß angezeigt oder genehmigt und wurde trotz achtfach wiederholter Befehle fortgesetzt.

Damit verletzte sie zentrale soldatische Pflichten:

  • Treuepflicht und Pflicht zur Dienstleistung
  • Gehorsamspflicht gegenüber rechtmäßigen Befehlen
  • Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit während der Krankheit
  • Wohlverhaltenspflicht, weil das Bild „krank im Dienst, aber fit für Auftritte“ das Ansehen der Bundeswehr erheblich schädigt

Wegen der Vielzahl der Verstöße, der beharrlichen Befehlsverweigerung und der öffentlichen Wirkung sah das Gericht das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Folge: Verlust des Ruhegehalts, Einbehalt der Übergangsbeihilfe und Kostentragung für das Berufungsverfahren.

Was bedeutet das für Soldatinnen und Soldaten?

Die Entscheidung zeigt deutlich:

  • Nebentätigkeit und Krankheit vertragen sich nur, wenn die Tätigkeit die Genesung nicht behindert und rechtlich sauber angezeigt bzw. genehmigt ist.
  • Wer trotz klarer Befehle weitermacht, riskiert nicht nur ein Disziplinarverfahren, sondern die komplette Existenzgrundlage – bis hin zum Verlust der Versorgung.
  • Auch psychische Belastungen, Burnout oder familiäre Probleme entschuldigen beharrlichen Ungehorsam in dieser Schwere in der Regel nicht.

Gerade im Wehr- und Disziplinarrecht sind die Folgen oft existenziell: Status, Besoldung, Ruhegehalt und berufliche Zukunft stehen auf dem Spiel. Wer hier abwartet oder „auf eigenes Gefühl“ handelt, begeht leicht schwere Fehler.

Warum anwaltliche Hilfe so wichtig ist

Wenn Ihnen eine unerlaubte Nebentätigkeit, Gehorsamsverweigerung oder dienstliches Fehlverhalten vorgeworfen wird, sollten Sie niemals ohne rechtliche Beratung reagieren. Schon eine unbedachte Stellungnahme kann später gegen Sie verwendet werden.

Ein erfahrener wehrrechtlicher Anwalt prüft:

  • Sind Befehle überhaupt rechtmäßig?
  • Wie sind Krankheit, Nebentätigkeit und Genesungspflicht rechtlich zu bewerten?
  • Welche Verteidigungsstrategie schützt Dienstgrad, Status und Versorgung am besten?

Rechtsanwalt Michael Giesen hat über 12 Jahre aktiven Dienst bei der Bundeswehr geleistet und durch RDL Kontakt zur Truppe gehalten. Er ist seit über 30 Jahren mit dem Wehrrecht und dem Disziplinarrecht beschäftigt und verfolgt in Beratungen ausschließlich Ihre Interessen.

Hinweis: Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wer betroffen ist, sollte unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.
Nehmen Sie Kontakt zu mir auf, bevor Sie sich äußern. Ich helfe Ihnen:
• das Verfahren einzuschätzen,
• die Risiken zu analysieren,
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