BVerwG, Urteil vom 12.09.2025 – 2 WD 28.24
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. September 2025 eine weitreichende disziplinarrechtliche Entscheidung getroffen, die für Soldatinnen und Soldaten von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche disziplinarischen Konsequenzen das wiederholte Vortäuschen von Straftaten nach sich zieht – insbesondere dann, wenn die Taten außerhalb des Dienstes begangen wurden und psychische Belastungen geltend gemacht werden.
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass das Wehrdisziplinarrecht hohe Anforderungen an Integrität und Wahrhaftigkeit stellt und außerdienstliches Verhalten erhebliche Auswirkungen auf die militärische Laufbahn haben kann.
Sachverhalt: Falsche Strafanzeigen über Monate
Der Entscheidung lag ein außergewöhnlicher Sachverhalt zugrunde. Eine Soldatin hatte über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten gegenüber verschiedenen Polizeidienststellen immer wieder Straftaten angezeigt, die tatsächlich nicht begangen worden waren. Dazu gehörten angebliche Bedrohungen, fingierte Übergriffe sowie ein vorgetäuschter Einbruch in ihr Wohnhaus. Teilweise band sie andere Personen aktiv in das Geschehen ein.
Die Anzeigen führten zu umfangreichen polizeilichen Ermittlungen mit erheblichem personellen und finanziellen Aufwand. Strafrechtlich wurde die Soldatin schließlich durch einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Vortäuschens von Straftaten verurteilt.
Im Anschluss leitete die Bundeswehr ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein.
Disziplinarverfahren: Von der Herabsetzung zur weitgehenden Degradierung
Das Truppendienstgericht hatte zunächst lediglich eine Herabsetzung um einen Dienstgrad ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft als auch die Soldatin Berufung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verschärfte die Maßnahme deutlich: Die Soldatin wurde bis in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten herabgesetzt. Damit machte der 2. Wehrdienstsenat klar, dass das vorliegende Dienstvergehen weit über einen durchschnittlichen Fall hinausging.
Rechtliche Einordnung: Außerdienstliches Verhalten als Dienstvergehen
Zentral für die Entscheidung war die Feststellung, dass das wiederholte Vortäuschen von Straftaten eine schwerwiegende Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht darstellt. Soldaten sind auch außerhalb des Dienstes verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Achtung und Vertrauen in ihre Person nicht ernsthaft beeinträchtigt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist beim außerdienstlichen Vortäuschen einer Straftat regelmäßig ein Beförderungsverbot der Ausgangspunkt der disziplinarischen Zumessung. Dieser Fall rechtfertigte jedoch nach Auffassung des Senats eine deutliche Verschärfung.
Ausschlaggebend waren insbesondere:
- die außergewöhnlich hohe Anzahl der Taten,
- deren planmäßige und wiederholte Begehung,
- die erhebliche Belastung staatlicher Ermittlungsbehörden,
- sowie die Vorgesetztenstellung der Soldatin zum Tatzeitpunkt.
Gerade bei Vorgesetzten wiegt ein solches Fehlverhalten besonders schwer, da sie eine besondere Vorbildfunktion innehaben.
Psychische Erkrankung und Schuldfähigkeit
Die Soldatin berief sich im Verfahren auf eine einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich ausführlich mit dieser Problematik auseinander, folgte den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen und verneinte sowohl eine Schuldunfähigkeit als auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit.
Zwar erkannte der Senat an, dass die Soldatin sich in einer persönlichen Ausnahmesituation befand. Die Erkrankung erreichte jedoch nicht den Schweregrad, der eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB hätte begründen können. Die Taten waren planvoll, zielgerichtet und über einen längeren Zeitraum hinweg umgesetzt worden.
Für die Praxis ist damit klargestellt: Psychische Belastungen können mildernd wirken, schließen disziplinarische Maßnahmen aber nicht automatisch aus.
Verfahrensdauer als mildernder Faktor
Zu Gunsten der Soldatin berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Überlänge des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens. Ohne diese Verzögerung hätte die Maßnahme nach Auffassung des Senats sogar noch strenger ausfallen können. Die Entscheidung zeigt, dass rechtsstaatliche Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer auch im Wehrdisziplinarrecht konsequent durchgesetzt werden.
Bedeutung für Soldaten und Verteidigung im Wehrdisziplinarrecht
Das Urteil unterstreicht eindrucksvoll, dass das Wehrdisziplinarrecht kein bloßes „Nebenrecht“ zum Strafrecht ist. Selbst außerdienstliche Straftaten können – je nach Art, Häufigkeit und Intensität – zu erheblichen Eingriffen in den Status des Soldaten führen.
Für Betroffene gilt:
- Strafverfahren und Disziplinarverfahren sind strikt zu unterscheiden.
- Ein rechtskräftiger Strafbefehl kann im Disziplinarverfahren regelmäßig verwertet werden.
- Frühzeitige rechtliche Beratung im Wehr- und Disziplinarrecht ist entscheidend, um Verfahrensfehler, Überlängen und Zumessungsfragen wirksam geltend zu machen.
Fazit:
Das Bundesverwaltungsgericht macht mit diesem Urteil deutlich, dass das bewusste Vortäuschen von Straftaten mit dem soldatischen Dienstverhältnis kaum vereinbar ist. Vertrauen, Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion bleiben zentrale Pfeiler des Wehrdienstes – auch außerhalb des Dienstes.
Hinweis: Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wer betroffen ist, sollte unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.
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