Soldat und COVID-19-Impfung

Sind Soldaten verpflichtet, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen?

Diese Frage bewegt derzeit viele Kameraden und die Frage ist mit einem klaren „Ja, aber…“ zu beantworten.

Nach dem Soldatengesetz ist der Soldat verpflichtet, ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen dann zu dulden, wenn sie u.a. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.

COVID-19 ist eine solche Krankheit.

Das bedeutet, dass Soldaten also grundsätzlich verpflichtet sind, eine Schutzimpfung gegen COVID-19 zu dulden. Auch der Befehl, sich einer solchen Impfung zu unterziehen, ist rechtmäßig und verbindlich.

Daher gilt:

Ja: Der Soldat muss sich daher grundsätzlich gegen COVID-19 impfen lassen.

Aber:

Der impfende Arzt muss vor jeder Impfung persönlich überprüfen, ob der Soldat auch tatsächlich geimpft werden kann, d.h. seine körperliche Verfassung eine Impfung zulässt.

Das Robert-Koch-Institut klärt dahin auf, dass nicht geimpft werden soll, wer an einer akuten Krankheit mit Fieber (38,5°C oder höher) leidet. Temperaturen unter 38,5°C sollen keinen Grund darstellen, die Impfung gegen COVID-19 zu verschieben. Bei bestehenden Überempfindlichkeiten gegen einen Impfstoffbestandteil sollte auch nicht geimpft werden. Dem Impfarzt sollte daher unbedingt mitgeteilt werden, wenn bei Ihnen Allergien bestehen oder Sie diese vermuten.

Ggf. hat der Truppenarzt zuvor einen Allergietest durchzuführen.

Ebenfalls nicht geimpft werden sollen Personen, die eine allergische Sofortreaktion auf die erste Impfung gezeigt haben.

Wichtig ist insbesondere, dass Personen ohne Immunschwäche, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus sicher nachgewiesen wurde, frühestens 6 Monate nach Genesung bzw. nach der Diagnose geimpft werden sollen. Sie sollen dann lediglich eine Impfdosis erhalten.

Das bedeutet, dass dem Impfarzt/Truppenarzt mitgeteilt werden muss, wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie bereits eine COVID-19- Infektion haben/hatten oder entsprechende Symptome an sich bemerkt haben, die eine COVID-19-Infektion vermuten lassen. Der Truppenarzt muss Sie dann nach unserer Auffassung zunächst auf eine überstandene COVID-19-Infektion untersuchen, bevor er sie impft. Nur so kann die vom Robert-Koch-Institut vorgegebene 6-Monatsfrist beachtet werden.

Wichtig zu wissen ist, dass Soldaten im Rahmen der ihnen aus § 17a II SG auferlegten Duldungspflicht bei der Impfung insoweit mitwirken müssen, dass die Impfung auch vollzogen werden kann. Das bedeutet z.B., dass die Körperstelle, in die geimpft werden soll, vom Soldaten selbständig entkleidet werden muss.

Unter keinem rechtlichen Gerichtspunkt ist der Soldat aber verpflichtet, seine Einwilligung in die Impfung zu erklären. Er ist unserer Ansicht nach auch nicht verpflichtet, irgendwelche schriftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit seiner COVID-19-Impfung abzugeben oder etwa vorbereitete Erklärungen der Bundeswehr/des Truppenarztes zu unterzeichnen. Dem Soldaten kann das auch nicht befohlen werden.

Soldaten sind auch nicht verpflichtet, den Truppenarzt von dessen Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu befreien, damit dieser dem Disziplinarvorgesetzten Mitteilungen machen kann, warum sie nicht geimpft wurden. Soldaten haben uneingeschränkt das Recht, den Truppenarzt an seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu erinnern und ihn nicht davon zu entbinden. In solchen Fällen darf der Truppenarzt dem Disziplinarvorgesetzten nicht mitteilen, aus welchen Gründen heraus Sie nicht gegen COVID-19 geimpft wurden.

Wichtig: Auf keinen Fall sollten Sie auf den Befehl, sich impfen zu lassen, mit „Nein“ antworten oder irgendwelche Erklärungen gegenüber dem Vorgesetzten dazu abgeben. Dies könnte unter Umständen schon als Gehorsamsverweigerung gewertet werden, also ggf. ein ziviles Strafverfahren oder auch Ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis zur Folge haben.

Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden.

Sollten Sie eine COVID-19-Schutzimpfung aus bestimmten Gründen ablehnen, lassen Sie sich zuvor beraten! Die Beratung bei uns ist bei weitem nicht so teuer, wie ein mögliches Strafverfahren gegen Sie oder gar Ihre Entlassung aus dem Dienst.

Sollten Sie bereits in Verfahren wegen Ihrer Impfverweigerung verwickelt worden sein, raten wir Ihnen dringend, keine Aussagen gegenüber Ihrem Disziplinarvorgesetzten oder der Polizei/Staatsanwaltschaft zu machen! Sie haben das Recht, jede Aussage zu verweigern und sollten von diesem Recht Gebrauch machen. Ein kurzes Gespräch mit einem qualifizierten Rechtsanwalt hilft Ihnen womöglich, erhebliche Rechtsnachteile zu verhindern.

Sollten Sie bereits entsprechende Schwierigkeiten haben, weil bereits ein Disziplinarverfahren gegen Sie eingeleitet wurde oder Sie das befürchten, können Sie bei uns kurzfristig eine erste Einschätzung erhalten. Für eine eingehende Beratung, die Ihren speziellen Einzelfall berücksichtigt und evtl. Handlungsempfehlungen ausspricht, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.