Ein Soldat bildet als dienstlicher Fahrlehrer andere Angehörige der Bundeswehr aus. Er vermittelt Verkehrsregeln, trägt Verantwortung für die Ausbildung und ist gegenüber den Fahrschülern Vorgesetzter.
Was geschieht, wenn dieser Soldat die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland bestreitet, Behörden als „Firmen“ bezeichnet und die Geltung deutscher Gesetze leugnet?
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Widerruf einer dienstlichen Fahrlehrerlaubnis in einem solchen Fall bestätigt. Die Entscheidung zeigt: Für Soldaten können Äußerungen, Straftaten und Dienstpflichtverletzungen nicht nur disziplinare Folgen haben. Auch dienstliche Erlaubnisse, Qualifikationen und Verwendungsmöglichkeiten können verloren gehen.
Obwohl der Beschluss unmittelbar einen Soldaten betrifft, dürfte seine grundsätzliche Aussage auch für Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von Bedeutung sein. Auch bei ihnen können Zweifel an Verfassungstreue, Rechtstreue und persönlicher Zuverlässigkeit dienstrechtliche Folgen auslösen.
Was war geschehen?
Der betroffene Hauptfeldwebel war Soldat auf Zeit und besaß eine dienstliche Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr.
Er war rechtskräftig wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, nachdem er ein verfälschtes Impfbuch vorgelegt hatte. Außerdem bestand eine rechtskräftige Verurteilung wegen Gehorsamsverweigerung im Zusammenhang mit Befehlen zur Duldung der damaligen Covid-19-Impfung.
Hinzu kamen mehrere Schreiben an Dienststellen der Bundeswehr. Darin bezeichnete der Soldat eine Dienststelle als „Firma“ und behauptete unter anderem, das Bundesrecht sei aufgehoben, das Besatzungsrecht wieder in Kraft gesetzt und das Grundgesetz nicht wirksam.
Die zuständige Behörde widerrief daraufhin seine dienstliche Fahrlehrerlaubnis. Sie ging davon aus, dass jemand, der die geltende Rechtsordnung grundsätzlich nicht anerkennt, nicht zuverlässig gewährleisten kann, Fahrschüler gewissenhaft über genau diese Rechtsordnung auszubilden.
Die Beschwerde des Soldaten blieb erfolglos. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Widerruf mit Beschluss vom 21. Mai 2026 – BVerwG 1 WB 34.25.
Wann ist ein Fahrlehrer unzuverlässig?
Eine Fahrlehrerlaubnis setzt voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Betroffenen für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.
Entscheidend ist eine Prognose: Bietet der Fahrlehrer nach seinem bisherigen Verhalten noch die Gewähr dafür, dass er seine Aufgaben künftig ordnungsgemäß, sachgerecht und gewissenhaft erfüllt?
Nicht jede ungewöhnliche politische Ansicht und nicht jede Pflichtverletzung genügt. Die Behörde darf auch nicht allein an eine bestimmte Gesinnung anknüpfen. Erforderlich ist ein Bezug zur beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit.
Diesen Bezug sah das Bundesverwaltungsgericht hier als gegeben an.
Ein Fahrlehrer muss seinen Fahrschülern die gesetzlichen Vorschriften vermitteln, die für das Führen eines Kraftfahrzeugs gelten. Wer die staatliche Rechtsordnung grundsätzlich leugnet, begründet Zweifel daran, ob er diese Vorschriften zuverlässig und vorbehaltlos vermitteln wird.
Bei einem Fahrlehrer der Bundeswehr kommt hinzu, dass er während der Ausbildung eine Vorgesetztenstellung innehat. Von ihm werden deshalb nicht nur fachliche Kenntnisse, sondern auch Vorbildfunktion, Pflichterfüllung und dienstliche Zuverlässigkeit erwartet.
Ein vergleichbarer Gedanke kann bei Beamten gelten, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, andere Beschäftigte anleiten oder besondere Vertrauensstellungen innehaben. Wer staatliches Recht anwenden oder durchsetzen soll, zugleich aber dessen Geltung grundsätzlich bestreitet, kann Zweifel an seiner dienstlichen Eignung und Zuverlässigkeit hervorrufen.
Musste der Soldat seine Ansichten gegenüber Fahrschülern äußern?
Der Soldat wandte ein, er habe seine Auffassungen nie gegenüber Fahrschülern geäußert.
Das reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Die Behörde musste nicht abwarten, bis es während einer Ausbildung tatsächlich zu einem Vorfall kam. Bei der Zuverlässigkeitsprüfung geht es gerade darum, künftige Pflichtverletzungen zu verhindern.
Der Soldat hatte seine Auffassungen mehrfach gegenüber staatlichen Stellen geäußert. Es handelte sich daher nicht um eine einmalige oder spontane Bemerkung. Nach Auffassung des Gerichts zeigte sein Verhalten, dass er bereit war, diese Ansichten auch gegenüber Dritten und im Rechtsverkehr zu vertreten.
Damit bestand ein ausreichender Anlass für die Prognose, dass seine Haltung auch bei der Ausbildung von Fahrschülern Bedeutung erlangen könnte.
Für Soldaten ist das ein wichtiger Punkt: Dienstrechtliche Maßnahmen setzen nicht immer voraus, dass ein Schaden bereits eingetreten ist. Bei besonderen Erlaubnissen, Vorgesetztenfunktionen oder sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten kann bereits eine auf konkrete Tatsachen gestützte negative Prognose genügen.
Das dürfte im Grundsatz auch für Beamte gelten. Der Dienstherr muss nicht in jedem Fall abwarten, bis sich Zweifel an der Verfassungstreue oder Rechtstreue bereits in einer konkreten Amtshandlung ausgewirkt haben. Erforderlich bleibt allerdings stets eine belastbare Tatsachengrundlage und eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.
Welche Rolle spielte die Urkundenfälschung?
Das Gericht stützte seine Entscheidung nicht allein auf die staatsnegierenden Äußerungen.
Hinzu kam die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Der Soldat hatte ein verfälschtes Impfbuch verwendet, um die Erfüllung einer dienstlichen Verpflichtung vorzutäuschen.
Nach Ansicht des Gerichts zeigte dieses Verhalten, dass er bereit war, sich im eigenen Interesse über rechtliche Vorgaben hinwegzusetzen.
Die Tat musste keinen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr haben. Auch anderes Verhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf die künftige Rechtstreue und Pflichterfüllung zulässt.
Gerade bei Soldaten können Strafverfahren deshalb eine doppelte Wirkung entfalten: Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen dienstrechtliche, disziplinare und verwendungsbezogene Folgen.
Für Beamte besteht ein vergleichbares Risiko. Auch außerdienstliche Straftaten können disziplinarrechtlich relevant werden, wenn sie Rückschlüsse auf Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, Rechtstreue oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Amtes zulassen.
Ist ein „Im Auftrag“ unterzeichneter Bescheid unwirksam?
Der Soldat hielt den Widerrufsbescheid außerdem für unwirksam, weil dieser „Im Auftrag“ unterzeichnet worden war.
Auch dieses Argument blieb ohne Erfolg.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss erkennen lassen, welche Behörde ihn erlassen hat. Außerdem muss er grundsätzlich eine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder eines Beauftragten enthalten.
Der Zusatz „Im Auftrag“ macht deutlich, dass die betreffende Person für die Behörde handelt. Er führt daher nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Bescheids.
Formale Fehler können durchaus erheblich sein. Sie müssen jedoch konkret geprüft werden. Pauschale Einwände gegen Behörden, Zuständigkeiten oder Zeichnungszusätze helfen regelmäßig nicht weiter.
War der Widerruf verhältnismäßig?
Das Bundesverwaltungsgericht hielt den Widerruf auch für verhältnismäßig.
Die dienstliche Fahrlehrerlaubnis berechtigte den Soldaten nur dazu, Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden. Der Widerruf beendete nicht sein Soldatenverhältnis, schränkte aber seine Verwendungsmöglichkeiten ein.
Solche Folgen sind für Betroffene keineswegs gering. Der Verlust einer dienstlichen Erlaubnis kann sich auf den Dienstposten, die weitere Verwendung und die berufliche Entwicklung innerhalb der Bundeswehr auswirken.
Das Gericht berücksichtigte jedoch, dass der Soldatenstatus unberührt blieb und unter bestimmten Voraussetzungen später eine Neuerteilung beantragt werden konnte.
Auch bei Beamten muss zwischen dem Fortbestand des Beamtenverhältnisses und einzelnen dienstlichen Folgen unterschieden werden. Je nach Tätigkeit kommen etwa eine Umsetzung, der Entzug besonderer Aufgaben, Nachteile bei Beförderungen, ein Disziplinarverfahren oder Zweifel an der Eignung für bestimmte Funktionen in Betracht.
Was bedeutet die Entscheidung für Soldaten und Beamte?
Die Entscheidung betrifft unmittelbar einen Fahrlehrer der Bundeswehr. Ihre Bedeutung reicht aber darüber hinaus.
Soldaten benötigen für zahlreiche Tätigkeiten besondere Erlaubnisse, Qualifikationen oder positive Eignungsfeststellungen. Zweifel an Zuverlässigkeit, Rechtstreue oder charakterlicher Eignung können daher Folgen haben für:
- dienstliche Erlaubnisse,
- besondere Verwendungen,
- Ausbildungs- und Vorgesetztenfunktionen,
- Beförderungen,
- Sicherheitsüberprüfungen,
- Disziplinarverfahren,
- vorläufige Dienstenthebungen.
Für Beamte stellen sich ähnliche Fragen. Gerade bei hoheitlichen, sicherheitsrelevanten oder besonders vertrauensgebundenen Tätigkeiten können staatsnegierende Äußerungen, Straftaten oder andere Zweifel an der Rechtstreue Auswirkungen auf die weitere dienstliche Verwendung haben.
Welche Folgen tatsächlich drohen, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem Art und Häufigkeit der Äußerungen, strafrechtliche Entscheidungen, Statusamt oder Dienstgrad, Funktion, bisherige Führung und das Verhalten nach Bekanntwerden des Vorwurfs.
Das Urteil erlaubt daher keine automatische Gleichsetzung aller Fälle. Es verdeutlicht aber, dass der Dienstherr aus außerdienstlichem und dienstlichem Verhalten Rückschlüsse auf die künftige Pflichterfüllung ziehen darf, wenn dafür konkrete Tatsachen vorliegen.
Welche Fehler sollten Betroffene vermeiden?
Ein häufiger Fehler ist es, die Angelegenheit als bloßen Meinungsstreit abzutun. Im Wehr- und Beamtenrecht geht es nicht nur darum, ob eine Äußerung strafbar oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist.
Der Dienstherr prüft zusätzlich, welche Rückschlüsse sich daraus auf Verfassungstreue, Zuverlässigkeit, Vorbildfunktion und künftige Pflichterfüllung ergeben.
Riskant sind auch vorschnelle schriftliche Stellungnahmen. Wer unmittelbar nach einer Anhörung umfangreiche Rechtfertigungen oder eigene Rechtsthesen einreicht, kann weitere Tatsachen schaffen, die später gegen ihn verwendet werden.
Strafverfahren, Wehrbeschwerdeverfahren und Disziplinarverfahren sollten zudem nicht isoliert betrachtet werden. Das gilt ebenso für Beamte: Eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn kann Auswirkungen auf ein paralleles Straf- oder Disziplinarverfahren haben.
Vor einer Stellungnahme sollte deshalb geprüft werden, welche Vorwürfe dokumentiert sind, welche Akten vorliegen und welche strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen und beruflichen Folgen drohen. Wie der Fall zeigt, ist die „Selbstverteidigung“ in solchen Angelegenheiten nicht sinnvoll. Dies gilt erst recht, wenn Schreiben mit KI erzeugt werden.
Warum ist frühzeitige Beratung sinnvoll?
Der Fall zeigt, dass Behörden ihre Prognose häufig auf mehrere Umstände stützen: Äußerungen, Strafbefehle, Schreiben an Dienststellen und das weitere Verhalten im Verfahren.
Eine sinnvolle Verteidigungsstrategie muss deshalb das Gesamtbild erfassen und verhindern, dass die Behörde aus SChreiben weitere Pflichtverletzungen entnimmt oder konstruiert.
Zu prüfen ist insbesondere:
- Welche Tatsachen sind tatsächlich belegt?
- Besteht ein Bezug zur konkreten dienstlichen Tätigkeit?
- Ist die negative Prognose nachvollziehbar?
- Wurden entlastende Umstände berücksichtigt?
- Ist die Maßnahme verhältnismäßig?
- Welche Folgen hat eine Stellungnahme für parallele Verfahren?
Nicht jede kritische Äußerung rechtfertigt den Verlust einer dienstlichen Erlaubnis oder besondere beamtenrechtliche Maßnahmen. Auch nicht jede Straftat führt automatisch zur Unzuverlässigkeit. Entscheidend bleibt die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.
Rechtsanwalt Michael Giesen ist seit über 20 Jahren Straf- und Disziplinarverteidiger. Er war selbst Soldat und hat bei Behörden gearbeitet. Er kennt daher sowohl die praktische Seite soldatischer Verfahren als auch die besonderen Belastungen, denen Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes in Straf- und Disziplinarverfahren ausgesetzt sind.
Hinweis: Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wer betroffen ist, sollte unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.
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