Absage an Praxis des BAMAD – Rechtsstaat vor vermeintlicher Geheimhaltung

1. Der Sachverhalt

Der Kläger, ein Zeitsoldat der Bundeswehr, wurde mit Bescheid vom 11. Juli 2023 vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) wegen angeblicher arglistiger Täuschung bei der Bewerbung entlassen. Die Behörde stützte sich hierbei im Wesentlichen auf Erkenntnisse des BAMAD, insbesondere ein Schreiben vom 7. Februar 2023. Dieses verwies auf Aussagen des Klägers bei einer BAMAD-Befragung im Jahr 2021, wonach er angeblich an rechtsextremen Konzerten und Veranstaltungen teilgenommen und dabei u.a. den Hitlergruß gezeigt habe.

Der Soldat bestritt diese Angaben und machte geltend, der Inhalt des Befragungsberichts sei ihm nicht bekannt, er habe solche Äußerungen nicht gemacht.

Eine effektive gerichtliche Überprüfung wurde durch die Weigerung des BAMAD, die befragenden Mitarbeiter als Zeugen zu benennen oder den vollständigen Befragungsbericht vorzulegen, erheblich erschwert. Stattdessen sollte ein Direktor des BAMAD als Zeuge vom Hörensagen aussagen.

2. Ergebnis und rechtliche Würdigung

Das Verwaltungsgericht Gera hob die Entlassungsverfügung sowie den Widerspruchsbescheid auf. Zur Begründung stellte es fest, dass der Nachweis einer arglistigen Täuschung – die für eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG erforderlich ist – nicht erbracht werden konnte.

Das Gericht betonte deutlich:

Die Praxis des BAMAD, sich auf die Geheimhaltung zu berufen und die originären Zeugen der Befragung nicht vor Gericht zu bringen, wurde daher vom Gericht klar zurückgewiesen:

  • Der BAMAD habe trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung weder den vollständigen Befragungsbericht vorgelegt noch die befragenden Mitarbeiter benannt.
  • Stattdessen wurde ausschließlich der Direktor des BAMAD als Zeuge vom Hörensagen benannt, was lediglich die Inhalte des Berichts, nicht jedoch dessen Wahrheitsgehalt belegbar mache.
  • Das Gericht stellte klar, dass diese Beweiserhebung den Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit verletzt. Der Bericht war kein Wortprotokoll, sondern eine nachträgliche Nacherzählung ohne Unterschrift des Klägers, daher als sekundäres Beweismittel äußerst eingeschränkt brauchbar.

Fazit

Das Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die rechtsstaatliche Beweisführung Vorrang vor dienstlichen Geheimhaltungsinteressen hat, wenn es um einschneidende Maßnahmen wie die Entlassung eines Soldaten geht.

3. Zusammenfassung

Zusammenfassung des Urteils Verwaltungsgericht Gera, 1 K 851/23 Ge

Das Verwaltungsgericht hat die Praxis des BAMAD klar zurückgewiesen. Eine rechtsstaatliche Beweisführung habe Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des BAMAD.

Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Die angeblichen Geheimhaltungsinteressen, die der BAMAD stets vorbringt, sind auch nicht nachvollziehbar. Damit dürfte die Praxis des BAMAD, unvollständige und ungenaue Behauptungen in ihren Berichten zum Gegenstand von Personalmaßnahmen zu machen, klar gescheitert sein.

Auch der BAMAD hat sich an rechtsstaatliche Grundsätze zu halten. Das mag für manche Mitarbeiter des BAMAD eine Neuigkeit sein. Für unseren Mandanten ist es eine Genugtuung. Eine fristlose Entlassung nach Jahren des treuen Dienens auf derart wagen und zum Teil unwahren Angaben zu stützen, zeigt, wie BAMAD und das BAPersBw mit Soldaten mitunter umgeht. Dass unser Mandant nun wieder seinen Dienst versieht und der Bund erhebliche Nachzahlungen zu leisten hat, stimmt auch uns zufrieden.

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